Solidaritätsprinzip

Solidarisch – auch in der Krise

Von Grete Mergenthaler · 2020

Versicherungspflicht ist hierzulande das tragende Prinzip der Sozialversicherung. Im Sozialgesetzbuch SGB wird bestimmt, wer versicherungspflichtig ist. Um sich gegen Krankheit zu versichern, gibt es zwei Varianten: In der gesetzlichen Versicherung (GKV) sind alle Arbeitnehmer versichert, deren Bruttoarbeitsentgelt eine aktuell angepasste Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Selbstständige, Freiberufler und Gutverdiener haben ansonsten die Möglichkeit, sich einer privaten Kasse (PKV) anzuschließen.

Hände umringen eine Papiermännchen-Girlande; Thema: Solidaritätsprinzip
Foto: iStock / AndreyPopov

Welche existenzielle Rolle Krankenversicherungen für ein funktionierendes Gesundheitswesen einnehmen, wird in der aktuellen Krise deutlich. Die Versicherer sind aktiv involviert an der Seite der Patienten, Arztpraxen, Pflegeheimen und Krankenhäuser, um die erforderlichen Finanzmittel und Dienstleistungen schnell und zuverlässig dort hinzulenken, wo sie im Kampf um die Corona-Infektionen benötigt werden. Das Solidaritätsprinzip bestätigt einmal mehr seine Aktualität.

Laut SGB besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Aktuell sind für 2020 alle Arbeitnehmer Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuell geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze (5.212 monatlich oder 62.550 Euro) nicht übersteigt. Personen mit Gehältern darüber hinaus bleiben entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder wechseln in eine der privaten Krankenkassen. 

Zusatzbeiträge sichern besondere Risiken ab 

Als Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Bestimmungen für die gesetzlichen Krankenkassen hauptsächlich im Sinne der Volksgesundheit angeregt und entschieden. Beispiel: Wird Zahnersatz notwendig, zahlen die Kassen hier 50 Prozent der Regelversorgung. Ab Oktober 2020 erhöht sich der Festzuschuss für Brücken, Kronen oder Prothesen auf 60 Prozent. Für Patienten, die sich jedes Jahr einen Stempel in das Bonusheft setzen lassen und so regelmäßige Vorsorge nachweisen, steigt der Zuschuss sogar auf 70 Prozent bei fünf Jahren beziehungsweise 75 Prozent bei zehn Jahren.

Belohnungen für die Versicherten

Unterschiede in den freiwilligen Leistungen der einzelnen gesetzlichen bestehen vor allem in der Höhe des Zusatzbeitrags, dem gesamten Angebot an freiwilligen Zusatzleistungen sowie ihren Bonusprogrammen und Wahltarifen. Wie hoch die Zuschüsse zum Zusatzbeitrag sind, richtet sich nach der Finanzlage der jeweiligen Krankenkasse. Ebenso wie den allgemeinen Beitragssatz müssen Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag zur Hälfte selbst zahlen. Die andere Hälfte übernimmt seit 2019 der Arbeitgeber.

Der Versicherungsschutz der PKV geht in der Regel weit über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherungen hinaus. Privatpatienten erhalten darüber hinaus oft schneller einen Arzttermin. Privat Versicherte mit einem hohen Einkommen können zudem Geld sparen, vor allem wenn sie lange gesund bleiben. Bietet die Krankenkasse Wahltarife an, können Versicherte einen jährlichen Selbstbehalt vereinbaren.

Quellen:
www.vdek.com
www.gkv-spitzenverband.de
www.bkk-dachverband.de

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